Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2019/01/0007

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Soweit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellt, hat bereits der VfGH klargestellt, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall und nicht erst dann, wenn sich nach dessen Prüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist, einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zur Behandlung zuzuweisen ist, sofern der Asylwerber nicht anderes verlangt. Andernfalls würde nämlich der ursprünglich zuständige Richter eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der - verfassungsrechtlich zutreffenden - Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des BVwG treffen darf. Die Zuständigkeit wird also bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre vergleiche etwa VfGH 9.10.2018, E 1297 aus 2018, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010007.J03

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010007_20200213J03

Rechtssatz für Ra 2020/20/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0031

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0007 E 13. Februar 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Soweit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellt, hat bereits der VfGH klargestellt, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall und nicht erst dann, wenn sich nach dessen Prüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist, einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zur Behandlung zuzuweisen ist, sofern der Asylwerber nicht anderes verlangt. Andernfalls würde nämlich der ursprünglich zuständige Richter eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der - verfassungsrechtlich zutreffenden - Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des BVwG treffen darf. Die Zuständigkeit wird also bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre vergleiche etwa VfGH 9.10.2018, E 1297 aus 2018, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200031.L02

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020200031_20200526L02

Rechtssatz für Ra 2021/01/0184

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0184

Entscheidungsdatum

09.05.2022

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/01/0185
Ra 2021/01/0186
Ra 2021/01/0187
Ra 2021/01/0188
Ra 2021/01/0189
Ra 2021/01/0190

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0007 E 13. Februar 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Soweit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellt, hat bereits der VfGH klargestellt, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall und nicht erst dann, wenn sich nach dessen Prüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist, einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zur Behandlung zuzuweisen ist, sofern der Asylwerber nicht anderes verlangt. Andernfalls würde nämlich der ursprünglich zuständige Richter eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der - verfassungsrechtlich zutreffenden - Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des BVwG treffen darf. Die Zuständigkeit wird also bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre vergleiche etwa VfGH 9.10.2018, E 1297 aus 2018, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010184.L01

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021010184_20220509L01

Rechtssatz für Ra 2021/19/0325

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0325

Entscheidungsdatum

19.05.2022

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0007 E 13. Februar 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Soweit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellt, hat bereits der VfGH klargestellt, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall und nicht erst dann, wenn sich nach dessen Prüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist, einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zur Behandlung zuzuweisen ist, sofern der Asylwerber nicht anderes verlangt. Andernfalls würde nämlich der ursprünglich zuständige Richter eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der - verfassungsrechtlich zutreffenden - Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des BVwG treffen darf. Die Zuständigkeit wird also bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre vergleiche etwa VfGH 9.10.2018, E 1297 aus 2018, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190325.L04

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021190325_20220519L04

Rechtssatz für Ra 2023/19/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0228

Entscheidungsdatum

18.01.2024

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0007 E 13. Februar 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Soweit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellt, hat bereits der VfGH klargestellt, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall und nicht erst dann, wenn sich nach dessen Prüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist, einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zur Behandlung zuzuweisen ist, sofern der Asylwerber nicht anderes verlangt. Andernfalls würde nämlich der ursprünglich zuständige Richter eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der - verfassungsrechtlich zutreffenden - Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des BVwG treffen darf. Die Zuständigkeit wird also bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre vergleiche etwa VfGH 9.10.2018, E 1297 aus 2018, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023190228.L04

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2023190228_20240118L04