§ 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entspricht in Wortlaut und Inhalt im Wesentlichen den Vorgängerbestimmungen des § 69a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 idF BGBI. I Nr. 29/2009 bzw. § 72 Abs. 2 NAG 2005 in der Stammfassung. Zu der Ietztgenannten Vorschrift hielten die Gesetzesmaterialien u.a. fest, "sicherheitspolitisches Ziel (der Norm sei es), Fremde, die in besonderem Maße Repressalien ausgesetzt sind, staatlich zu schützen" (ErläutRV 952 BlgNR 12. GP 147). Diese Voraussetzung sah der Gesetzgeber in den ausdrücklich genannten Fällen des Menschenhandels und der grenzüberschreitenden Prostitution im Allgemeinen als gegeben an. Durch die Anführung dieser Delikte wurde aber auch zum Ausdruck gebracht, dass andere gerichtlich strafbare Handlungen (arg. "insbesondere") nur dann eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 rechtfertigen können, wenn bei ihnen - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - eine mit den explizit genannten Straftaten vergleichbare Gefahrenlage vorliegt.Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entspricht in Wortlaut und Inhalt im Wesentlichen den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 29 aus 2009, bzw. Paragraph 72, Absatz 2, NAG 2005 in der Stammfassung. Zu der Ietztgenannten Vorschrift hielten die Gesetzesmaterialien u.a. fest, "sicherheitspolitisches Ziel (der Norm sei es), Fremde, die in besonderem Maße Repressalien ausgesetzt sind, staatlich zu schützen" (ErläutRV 952 BlgNR 12. Gesetzgebungsperiode 147). Diese Voraussetzung sah der Gesetzgeber in den ausdrücklich genannten Fällen des Menschenhandels und der grenzüberschreitenden Prostitution im Allgemeinen als gegeben an. Durch die Anführung dieser Delikte wurde aber auch zum Ausdruck gebracht, dass andere gerichtlich strafbare Handlungen (arg. "insbesondere") nur dann eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 rechtfertigen können, wenn bei ihnen - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - eine mit den explizit genannten Straftaten vergleichbare Gefahrenlage vorliegt.