Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2020/22/0122
Entscheidungsdatum
01.04.2021
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FPG 2005
NAG 2005 §1 Abs1
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/22/0013 E 7. Dezember 2016 RS 1
Stammrechtssatz
Nach seinem § 1 Abs. 1 regelt das NAG 2005 (u.a.) die Erteilung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen. Konstitutive Berechtigungen für einen Aufenthalt unter sechs Monaten fallen nicht in den Geltungsbereich des NAG 2005, sondern sind im FrPolG 2005 geregelt (siehe RV 952 BlgNR 22. GP 114).Nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, regelt das NAG 2005 (u.a.) die Erteilung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen. Konstitutive Berechtigungen für einen Aufenthalt unter sechs Monaten fallen nicht in den Geltungsbereich des NAG 2005, sondern sind im FrPolG 2005 geregelt (siehe Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 114).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220122.L03
Im RIS seit
17.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2020220122_20210401L03