Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/22/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0027

Entscheidungsdatum

26.02.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

IntG 2017 §10 Abs3 Z2 idF 2019/I/041
IntG 2017 §9 Abs2 idF 2019/I/041
IntG 2017 §9 Abs5 Z2 idF 2019/I/041
NAG 2005 §45 Abs12 Z2 idF 2017/I/145
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz 2, IntG 2017 zufolge kann der für die Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 grundsätzlich zur Verfügung stehende Zeitraum von zwei Jahren unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Daraus ergibt sich, dass ein (von vornherein) auf kurze Dauer begrenzter bzw. bloß vorübergehender Verhinderungsgrund, der auch gesundheitlicher Natur sein kann, keinen Anwendungsfall des Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG 2017 darstellt, sondern diesfalls mit einem Verlängerungsantrag nach Paragraph 9, Absatz 2, IntG 2017 vorzugehen wäre. Wenn demnach aber bereits der in Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG 2017 angesprochene Gesundheitszustand eine gewisse (zeitliche) Nachhaltigkeit erfordert, dann ist die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG 2017 vorgesehene Dauerhaftigkeit des schlechten Gesundheitszustandes nicht dahingehend zu verstehen, dass sie bereits bei Vorliegen des Gesundheitszustandes für zwei Jahre anzunehmen ist, sondern dass der die Unzumutbarkeit begründende Zustand - mangels Erwartbarkeit einer Verbesserung - auf Dauer bestehen bleibt. Vor diesem Hintergrund kommt aber dem im amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Vorschlag einer erneuten Kontrolle in zwei Jahren Bedeutung zu. Es ist diesbezüglich nicht maßgeblich, dass das Gutachten keine positive Prognose (in dem Sinn, dass eine Verbesserung des Zustandes jedenfalls zu erwarten sein wird) enthält, sondern dass durch die Empfehlung einer Kontrolle in zwei Jahren gerade keine Dauerhaftigkeit des derzeit bestehenden Gesundheitszustandes bestätigt wird vergleiche VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0158). Ausgehend davon wurde eine Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung aufgrund eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes durch das vorliegende amtsärztliche Gutachten nicht nachgewiesen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220027.L02

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020220027_20210226L02