Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 beträgt gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Fall VwGVG 2014 iVm. § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 sechs Wochen. Sowohl der Schubhaftbescheid und der gesamte Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft als auch die unmittelbar vorangegangene Festnahme und die danach erfolgte Anhaltung können - soweit darüber nicht bereits eine rechtskräftige Beschwerdeentscheidung ergangen ist - noch binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft mit einer Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 bekämpft werden (vgl. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066). Nur dann, wenn der Schubhaftbescheid nicht innerhalb von sechs Wochen in Vollzug gesetzt wurde, ist eine Beschwerde gegen diese bloße Anordnung der Schubhaft binnen der genannten Frist einzubringen (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Fall VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 sechs Wochen. Sowohl der Schubhaftbescheid und der gesamte Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft als auch die unmittelbar vorangegangene Festnahme und die danach erfolgte Anhaltung können - soweit darüber nicht bereits eine rechtskräftige Beschwerdeentscheidung ergangen ist - noch binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft mit einer Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 bekämpft werden vergleiche VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066). Nur dann, wenn der Schubhaftbescheid nicht innerhalb von sechs Wochen in Vollzug gesetzt wurde, ist eine Beschwerde gegen diese bloße Anordnung der Schubhaft binnen der genannten Frist einzubringen vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086).