Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2020/21/0492
Entscheidungsdatum
24.02.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §52 Abs1
BFA-VG 2014 §52 Abs1 idF 2019/I/053
VwRallg
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/21/0137 E 02.03.2023
Ra 2021/21/0204 E 02.03.2023
Rechtssatz
Schon in der Stammfassung des § 52 Abs. 1 BFA-VG 2014 war vorgesehen, dass dem Fremden "bei Anordnung der Schubhaft" von Amts wegen und kostenlos für ein (allfälliges) Beschwerdeverfahren vor dem VwG ein Rechtsberater beigegeben ("zur Seite gestellt") wird, wovon sowohl der betroffene Fremde zu informieren als auch der Rechtsberater zu verständigen ist. Das ergibt sich in der seit 1. Jänner 2021 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 53/2019) daraus, dass die "Anordnung von Schubhaft" nicht in den dort aufgezählten Ausnahmefällen (durch Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen) genannt ist.Schon in der Stammfassung des Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG 2014 war vorgesehen, dass dem Fremden "bei Anordnung der Schubhaft" von Amts wegen und kostenlos für ein (allfälliges) Beschwerdeverfahren vor dem VwG ein Rechtsberater beigegeben ("zur Seite gestellt") wird, wovon sowohl der betroffene Fremde zu informieren als auch der Rechtsberater zu verständigen ist. Das ergibt sich in der seit 1. Jänner 2021 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,) daraus, dass die "Anordnung von Schubhaft" nicht in den dort aufgezählten Ausnahmefällen (durch Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen) genannt ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210492.L05
Im RIS seit
12.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2020210492_20220224L05