Verwaltungsgerichtshof
24.02.2022
Ra 2020/21/0492
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/21/0137 E 02.03.2023
Ra 2021/21/0204 E 02.03.2023
Schon in der Stammfassung des Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG 2014 war vorgesehen, dass dem Fremden "bei Anordnung der Schubhaft" von Amts wegen und kostenlos für ein (allfälliges) Beschwerdeverfahren vor dem VwG ein Rechtsberater beigegeben ("zur Seite gestellt") wird, wovon sowohl der betroffene Fremde zu informieren als auch der Rechtsberater zu verständigen ist. Das ergibt sich in der seit 1. Jänner 2021 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,) daraus, dass die "Anordnung von Schubhaft" nicht in den dort aufgezählten Ausnahmefällen (durch Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen) genannt ist.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210492.L05