Aus § 80 Abs. 4 FrPolG 2005 lässt sich ableiten, dass zur Ermittlung der Höchstdauer "wegen desselben Sachverhalts" verhängte Schubhaften zusammen zu rechnen sind (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0053; VwGH 19.11.2020, Ro 2020/21/0015). Das gilt zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nicht nur für die Höchstfrist (von achtzehn Monaten) nach § 80 Abs. 4 FrPolG 2005, sondern auch für die Höchstfristen (von drei bzw. sechs Monaten) nach § 80 Abs. 2 FrPolG 2005.Aus Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005 lässt sich ableiten, dass zur Ermittlung der Höchstdauer "wegen desselben Sachverhalts" verhängte Schubhaften zusammen zu rechnen sind vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0053; VwGH 19.11.2020, Ro 2020/21/0015). Das gilt zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nicht nur für die Höchstfrist (von achtzehn Monaten) nach Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005, sondern auch für die Höchstfristen (von drei bzw. sechs Monaten) nach Paragraph 80, Absatz 2, FrPolG 2005.