Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/14/0558

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0558

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §48 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/14/0559
Ra 2019/14/0560

Rechtssatz

In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Lediglich in Ausnahmefällen wird ohne Bedachtnahme auf den näheren Inhalt der schriftlichen Ausfertigung davon auszugehen sein, dass ein für das Ergebnis des Verfahrens relevanter Verfahrensmangel gegeben ist. Wenn etwa zwischen der Verkündung der Entscheidung und ihrer schriftlichen Ausfertigung ein Richter- bzw. Besetzungswechsel stattgefunden hat und dem Protokoll über die mündliche Verkündung gar keine Entscheidungsgründe entnommen werden können, kann nicht mehr überprüft werden, ob der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende ("neue") Richter zusätzliche Begründungselemente anführt, die ohne seine Teilnahme an der Verhandlung auch einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß Paragraph 48, Absatz eins, VwGVG 2014 bedeuten würden (zur Aufhebung des Erkenntnisses aus diesem Grund vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L07

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2019140558_20200923L07

Rechtssatz für Ra 2020/20/0438

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0438

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §48 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Lediglich in Ausnahmefällen wird ohne Bedachtnahme auf den näheren Inhalt der schriftlichen Ausfertigung davon auszugehen sein, dass ein für das Ergebnis des Verfahrens relevanter Verfahrensmangel gegeben ist. Wenn etwa zwischen der Verkündung der Entscheidung und ihrer schriftlichen Ausfertigung ein Richter- bzw. Besetzungswechsel stattgefunden hat und dem Protokoll über die mündliche Verkündung gar keine Entscheidungsgründe entnommen werden können, kann nicht mehr überprüft werden, ob der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende ("neue") Richter zusätzliche Begründungselemente anführt, die ohne seine Teilnahme an der Verhandlung auch einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß Paragraph 48, Absatz eins, VwGVG 2014 bedeuten würden (zur Aufhebung des Erkenntnisses aus diesem Grund vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200438.L02

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020200438_20210122L02

Rechtssatz für Ra 2025/20/0331

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0331

Entscheidungsdatum

08.09.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §48 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 7 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Lediglich in Ausnahmefällen wird ohne Bedachtnahme auf den näheren Inhalt der schriftlichen Ausfertigung davon auszugehen sein, dass ein für das Ergebnis des Verfahrens relevanter Verfahrensmangel gegeben ist. Wenn etwa zwischen der Verkündung der Entscheidung und ihrer schriftlichen Ausfertigung ein Richter- bzw. Besetzungswechsel stattgefunden hat und dem Protokoll über die mündliche Verkündung gar keine Entscheidungsgründe entnommen werden können, kann nicht mehr überprüft werden, ob der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende ("neue") Richter zusätzliche Begründungselemente anführt, die ohne seine Teilnahme an der Verhandlung auch einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß Paragraph 48, Absatz eins, VwGVG 2014 bedeuten würden (zur Aufhebung des Erkenntnisses aus diesem Grund vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200331.L02

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025200331_20250908L02