Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/18/0457
Entscheidungsdatum
16.06.2021
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FPG 2005 §55
FPG 2005 §55 Abs2
FPG 2005 §55 Abs3
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/18/0458
Ra 2020/18/0459
Ra 2020/18/0460
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/19/0252 B 31. Juli 2020 RS 2
Stammrechtssatz
Bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, kann es sich nur um solche handeln kann, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/21/0114; vgl näher zu der nach § 55 FrPolG 2005 zu setzenden Frist VwGH 16.5.2013, 2012/21/0072, mwN).Bei den in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, kann es sich nur um solche handeln kann, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 20.2.2014, 2013/21/0114; vergleiche näher zu der nach Paragraph 55, FrPolG 2005 zu setzenden Frist VwGH 16.5.2013, 2012/21/0072, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180457.L02
Im RIS seit
27.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2020180457_20210616L02