Verwaltungsgerichtshof
16.06.2021
Ra 2020/18/0457
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/18/0458
Ra 2020/18/0459
Ra 2020/18/0460
GRS wie Ra 2020/19/0252 B 31. Juli 2020 RS 2
Bei den in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, kann es sich nur um solche handeln kann, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 20.2.2014, 2013/21/0114; vergleiche näher zu der nach Paragraph 55, FrPolG 2005 zu setzenden Frist VwGH 16.5.2013, 2012/21/0072, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180457.L02