Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0457

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/18/0458

Ra 2020/18/0459

Ra 2020/18/0460

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/19/0252 B 31. Juli 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Bei den in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, kann es sich nur um solche handeln kann, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 20.2.2014, 2013/21/0114; vergleiche näher zu der nach Paragraph 55, FrPolG 2005 zu setzenden Frist VwGH 16.5.2013, 2012/21/0072, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180457.L02