Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/21/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18624 A/2013

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/21/0072

Entscheidungsdatum

16.05.2013

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FPG 2005 §55 Abs2 idF 2011/I/038
FPG 2005 §55 Abs3 idF 2011/I/038
VwRallg
32008L0115 Rückführungs-RL Art7 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2012/21/0073
2012/21/0074

Rechtssatz

Dass bei der Beurteilung, ob Gründe vorliegen, die gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, ein weites Verständnis geboten ist, ergibt sich schon aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 31), die als Beispielsfall den Abschluss eines bereits begonnenen Semesters eines schulpflichtigen Kindes, der nicht im unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit der "Vorbereitung und Organisation der Ausreise" steht, "oder gleichwertige Gründe" nennen. Dabei wurde offenbar auf den mit dieser Bestimmung umgesetzten Artikel 7, Absatz 2, RückführungsRL Bedacht genommen und in diesem Sinn auch noch "die Dauer des bisherigen Aufenthaltes" als möglicher besonderer Umstand iSd Paragraph 55, Absatz 2 und 3 legcit erwähnt. Außerdem werden in der beispielsweisen Aufzählung der genannten Richtlinienbestimmung neben dem "Vorhandensein schulpflichtiger Kinder" überdies "das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen" angeführt. Vor diesem Hintergrund ist Paragraph 55, Absatz 2 und 3 legcit auszulegen und zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall besondere Gründe im genannten Sinn, welche die Einräumung einer mehr als 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, gegeben sind. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall muss absehbar sein.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210072.X05

Im RIS seit

05.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2012210072_20130516X05

Rechtssatz für Ra 2020/18/0457

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0457

Entscheidungsdatum

16.06.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FPG 2005 §55 Abs2 idF 2011/I/038
FPG 2005 §55 Abs3 idF 2011/I/038
VwRallg
32008L0115 Rückführungs-RL Art7 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/18/0458
Ra 2020/18/0459
Ra 2020/18/0460

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/21/0072 E 16. Mai 2013 VwSlg 18624 A/2013 RS 5

Stammrechtssatz

Dass bei der Beurteilung, ob Gründe vorliegen, die gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, ein weites Verständnis geboten ist, ergibt sich schon aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 31), die als Beispielsfall den Abschluss eines bereits begonnenen Semesters eines schulpflichtigen Kindes, der nicht im unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit der "Vorbereitung und Organisation der Ausreise" steht, "oder gleichwertige Gründe" nennen. Dabei wurde offenbar auf den mit dieser Bestimmung umgesetzten Artikel 7, Absatz 2, RückführungsRL Bedacht genommen und in diesem Sinn auch noch "die Dauer des bisherigen Aufenthaltes" als möglicher besonderer Umstand iSd Paragraph 55, Absatz 2 und 3 legcit erwähnt. Außerdem werden in der beispielsweisen Aufzählung der genannten Richtlinienbestimmung neben dem "Vorhandensein schulpflichtiger Kinder" überdies "das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen" angeführt. Vor diesem Hintergrund ist Paragraph 55, Absatz 2 und 3 legcit auszulegen und zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall besondere Gründe im genannten Sinn, welche die Einräumung einer mehr als 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, gegeben sind. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall muss absehbar sein.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180457.L03

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020180457_20210616L03