Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0457

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/18/0458

Ra 2020/18/0459

Ra 2020/18/0460

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/21/0072 E 16. Mai 2013 VwSlg 18624 A/2013 RS 5

Stammrechtssatz

Dass bei der Beurteilung, ob Gründe vorliegen, die gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, ein weites Verständnis geboten ist, ergibt sich schon aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 31), die als Beispielsfall den Abschluss eines bereits begonnenen Semesters eines schulpflichtigen Kindes, der nicht im unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit der "Vorbereitung und Organisation der Ausreise" steht, "oder gleichwertige Gründe" nennen. Dabei wurde offenbar auf den mit dieser Bestimmung umgesetzten Artikel 7, Absatz 2, RückführungsRL Bedacht genommen und in diesem Sinn auch noch "die Dauer des bisherigen Aufenthaltes" als möglicher besonderer Umstand iSd Paragraph 55, Absatz 2 und 3 legcit erwähnt. Außerdem werden in der beispielsweisen Aufzählung der genannten Richtlinienbestimmung neben dem "Vorhandensein schulpflichtiger Kinder" überdies "das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen" angeführt. Vor diesem Hintergrund ist Paragraph 55, Absatz 2 und 3 legcit auszulegen und zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall besondere Gründe im genannten Sinn, welche die Einräumung einer mehr als 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, gegeben sind. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall muss absehbar sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180457.L03