Die Gefährdungsprognose (hier nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) erfolgt grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2020/19/0003, mwN).Die Gefährdungsprognose (hier nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) erfolgt grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes vergleiche etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2020/19/0003, mwN).