Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Barauslagen (im Sinne der Bestimmung des § 64 Abs. 3 VStG) von der belangten Behörde zu tragen, wenn das Verwaltungsstrafverfahren im Instanzenzug - etwa wegen Verjährung - eingestellt wird (vgl. VwGH 4.12.1967, 1035/67; VwGH 20.11.2017, Ra 2017/03/0095).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Barauslagen (im Sinne der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 3, VStG) von der belangten Behörde zu tragen, wenn das Verwaltungsstrafverfahren im Instanzenzug - etwa wegen Verjährung - eingestellt wird vergleiche VwGH 4.12.1967, 1035/67; VwGH 20.11.2017, Ra 2017/03/0095).