Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0096

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0096

Entscheidungsdatum

08.06.2021

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §19

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht ausgehend von einem Strafrahmen von EUR 3.000,-- bis EUR 30.000,-- pro Glücksspielgerät vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 6.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 5 Tagen. Daraus ergibt sich, dass im Revisionsfall die Höchststrafe in Bezug auf die Geldstrafen mit je 20 % und in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafen mit je 35,71 % ausgeschöpft wurde. Dass sich daraus ein auffallendes Missverhältnis zwischen der verhängten Geldstrafen und den festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen ergäbe, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich vergleiche dazu VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0248, mwN), zumal das Verwaltungsgericht die (im Verhältnis) niedrige Geldstrafe mit einer schlechten Einkommenslage und mit Vermögenslosigkeit des Beschuldigten begründet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170096.L03

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170096_20210608L03