Ausschlaggebend für die Verwirklichung des dritten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 ist die Betriebsbereitschaft der Geräte zum Tatzeitpunkt. Auf den Umstand, dass auf diesen neu aufgestellten Geräten noch keine anderen Spieler als die Kontrollorgane gespielt hätten, kommt es nicht an.Ausschlaggebend für die Verwirklichung des dritten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 ist die Betriebsbereitschaft der Geräte zum Tatzeitpunkt. Auf den Umstand, dass auf diesen neu aufgestellten Geräten noch keine anderen Spieler als die Kontrollorgane gespielt hätten, kommt es nicht an.