Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/17/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2020/17/0015

Entscheidungsdatum

14.09.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2

Rechtssatz

Es ist insgesamt betrachtet nicht ersichtlich, dass die Mindeststrafdrohung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG angesichts des in den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG typisierten - und vor allem wie vorliegend im Wiederholungsfall nochmals erhöhten - Unrechts, des öffentlichen Interesses an der wirksamen Vollziehung des GSpG und des üblicherweise in beträchtlicher Höhe erzielten finanziellen Vorteils aus einer Verletzung dieser Vorschriften unter dem Blickwinkel des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Sachlichkeitsgebotes als unverhältnismäßig zu beurteilen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020170015.J06

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170015_20200914J06