Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/17/0015

Rechtssatz

Es ist insgesamt betrachtet nicht ersichtlich, dass die Mindeststrafdrohung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG angesichts des in den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG typisierten - und vor allem wie vorliegend im Wiederholungsfall nochmals erhöhten - Unrechts, des öffentlichen Interesses an der wirksamen Vollziehung des GSpG und des üblicherweise in beträchtlicher Höhe erzielten finanziellen Vorteils aus einer Verletzung dieser Vorschriften unter dem Blickwinkel des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Sachlichkeitsgebotes als unverhältnismäßig zu beurteilen wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020170015.J06