Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

E6J
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
62018CJ0064 Maksimovic VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Der erste Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG beinhaltet nicht nur eine klare Höchstgrenze für die einzelne Übertretung, sondern - das unterscheidet ihn von dem in der Rs. des EuGH, C-64/18, Maksimovic, einschlägigen Strafsatz des AVRAG - auch eine Obergrenze für die Summe der Strafen. Der Strafsatz ist nämlich auf Übertretungen mit bis zu drei Glücksspielgeräten (oder Eingriffsgegenständen) beschränkt, was von vornherein eine Maximalstrafdrohung bewirkt. Die Summe der Geldstrafen darf dreimal EUR 10.000 (d.h. EUR 30.000,--) nicht überschreiten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Strafdrohung angesichts des in den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG typisierten Unrechts und des üblicherweise daraus erzielten finanziellen Vorteils unverhältnismäßig wäre.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L06

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170001_20200506L07