Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Die in Paragraph 52, Absatz eins, GSpG formulierten Tatbilder unterscheiden sich durch die tatbestandsmäßig umschriebene Handlung und in dem von ihnen typisierten Unrecht bereits deutlich von jenen Tatbildern, hinsichtlich deren Verwirklichung der EuGH in seiner Judikatur die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Sanktion verneint hat. Hier ist der Normzweck darin gelegen, eine unrechtmäßige Handlung zu unterbinden, die eine hohe Sozialschädlichkeit aufweist. Bei den in Paragraph 52, Absatz eins, GSpG umschriebenen Tatbildern handelt sich daher gerade nicht um die Verletzung einer bloßen Anmelde- oder Umtauschverpflichtung, sondern um die Beeinträchtigung gewichtiger öffentlicher Interessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L03

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170001_20200506L04