Allein mit der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof wird kein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof in Gang gesetzt (vgl. VwGH 25.1.2017, Ra 2017/10/0006).Allein mit der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof wird kein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof in Gang gesetzt vergleiche VwGH 25.1.2017, Ra 2017/10/0006).