Zur Entscheidung über Einwendungen gegen den Rückstandsausweis iSd § 6 Abs. 3 RGG 1999 ist in jedem Fall (in erster Instanz) die Stelle zuständig, von welcher der Rückstandsausweis als Vollstreckungstitel ausgegangen ist (VwGH 21.3.2005, 2004/17/0168; 22.2.2006, 2003/09/0111).Zur Entscheidung über Einwendungen gegen den Rückstandsausweis iSd Paragraph 6, Absatz 3, RGG 1999 ist in jedem Fall (in erster Instanz) die Stelle zuständig, von welcher der Rückstandsausweis als Vollstreckungstitel ausgegangen ist (VwGH 21.3.2005, 2004/17/0168; 22.2.2006, 2003/09/0111).