Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/15/0071
Entscheidungsdatum
10.05.2021
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/15/0072
Rechtssatz
Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in § 44 Abs. 5 VwGVG verwendete Wortfolge hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Entfall der mündlichen Verhandlung nicht damit begründet werden könne, dass sich die Parteien auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts nicht zu einem Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung geäußert hätten (vgl. z.B. VwGH 19.3.2018, Ra 2017/17/0871; und 30.8.2018, Ra 2017/17/0724).Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG verwendete Wortfolge hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Entfall der mündlichen Verhandlung nicht damit begründet werden könne, dass sich die Parteien auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts nicht zu einem Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung geäußert hätten vergleiche z.B. VwGH 19.3.2018, Ra 2017/17/0871; und 30.8.2018, Ra 2017/17/0724).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150071.L02
Im RIS seit
21.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022
Dokumentnummer
JWR_2020150071_20210510L02