Verwaltungsgerichtshof
10.05.2021
Ra 2020/15/0071
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/15/0072
Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG verwendete Wortfolge hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Entfall der mündlichen Verhandlung nicht damit begründet werden könne, dass sich die Parteien auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts nicht zu einem Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung geäußert hätten vergleiche z.B. VwGH 19.3.2018, Ra 2017/17/0871; und 30.8.2018, Ra 2017/17/0724).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150071.L02