Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/15/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0019

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die auf Paragraph 162, Absatz 2, BAO gestützte Nichtanerkennung von Aufwendungen setzt zwingend eine an den jeweiligen Abgabenschuldner gerichtete Aufforderung zur Benennung der Empfänger voraus vergleiche VwGH 9.6.2020, Ra 2020/13/0001), weil diese Rechtsfolge erst dann eintreten kann, wenn der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert hat oder ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wurde, dass die Personen, die vom Abgabenpflichtigen benannt wurden, nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150019.L03

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2020150019_20211116L03