Der in der Revision geltend gemachte Begründungsmangel ist nur dann relevant, wenn er den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. VwGH 27.7.2016, Ra 2015/13/0043).Der in der Revision geltend gemachte Begründungsmangel ist nur dann relevant, wenn er den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche VwGH 27.7.2016, Ra 2015/13/0043).