Eine Grundsatzentscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren entfaltet im weiteren Verfahren Bindungswirkung, es sei denn es liegt der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vor (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029, mwN; 10.12.2018, Ra 2017/12/0078).Eine Grundsatzentscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren entfaltet im weiteren Verfahren Bindungswirkung, es sei denn es liegt der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vor vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029, mwN; 10.12.2018, Ra 2017/12/0078).