Ist dem Abgabepflichtigen die Verfügungsmacht über das (gesamte der Exekution unterworfene) Vermögen entzogen und betrifft die Abgabenschuld als Insolvenzforderung (Konkursforderung) des Finanzamtes die Masse, kommt das Beschwerderecht ausschließlich dem Insolvenzverwalter (Masseverwalter) zu, der insoweit den Abgabepflichtigen (als Schuldner) vertritt (vgl. VwGH 2.10.2014, Ro 2014/15/0028; 26.6.2014, 2013/15/0062, VwSlg 8929 F/2014, mwN).Ist dem Abgabepflichtigen die Verfügungsmacht über das (gesamte der Exekution unterworfene) Vermögen entzogen und betrifft die Abgabenschuld als Insolvenzforderung (Konkursforderung) des Finanzamtes die Masse, kommt das Beschwerderecht ausschließlich dem Insolvenzverwalter (Masseverwalter) zu, der insoweit den Abgabepflichtigen (als Schuldner) vertritt vergleiche VwGH 2.10.2014, Ro 2014/15/0028; 26.6.2014, 2013/15/0062, VwSlg 8929 F/2014, mwN).