Das für die Erhebung der Abgabe zuständige Finanzamt verliert seine Eigenschaft als Abgabenbehörde iSd § 49 Abs. 1 BAO nicht dadurch, dass es zugleich seine Zuständigkeit nach § 58 FinStrG wahrnimmt (vgl. VwGH 17.4.2008, 2006/15/0077, VwSlg 8329 F/2008).Das für die Erhebung der Abgabe zuständige Finanzamt verliert seine Eigenschaft als Abgabenbehörde iSd Paragraph 49, Absatz eins, BAO nicht dadurch, dass es zugleich seine Zuständigkeit nach Paragraph 58, FinStrG wahrnimmt vergleiche VwGH 17.4.2008, 2006/15/0077, VwSlg 8329 F/2008).