Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/11/0070

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0070

Entscheidungsdatum

12.04.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §32 Abs1 Z3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/11/0071
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/11/0065 B 15.04.2021
Ra 2020/11/0126 B 13.04.2021
Ra 2020/11/0130 B 13.04.2021

Rechtssatz

Die innerstaatliche Rechtslage eröffnet mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 für die VwG nicht die Möglichkeit, im Wege der Wiederaufnahme eines Verfahrens ein bereits rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Erkenntnis (oder einen solchen Beschluss) wegen der abweichenden Lösung der gleichen präjudiziellen Rechtsfrage im Rahmen einer späteren Entscheidung eines nationalen Höchstgerichtes aufzuheben. Auch die abweichende Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH kann nicht die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begründen, mag der betreffenden Rechtsanschauung des EuGH auch bindende Wirkung für zukünftige gleichgelagerte Verfahren zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110070.L05

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2020110070_20210412L06