Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2020/11/0070
Entscheidungsdatum
12.04.2021
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z3
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/11/0071
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/11/0065 B 15.04.2021
Ra 2020/11/0126 B 13.04.2021
Ra 2020/11/0130 B 13.04.2021
Rechtssatz
Die innerstaatliche Rechtslage eröffnet mit § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG 2014 für die VwG nicht die Möglichkeit, im Wege der Wiederaufnahme eines Verfahrens ein bereits rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Erkenntnis (oder einen solchen Beschluss) wegen der abweichenden Lösung der gleichen präjudiziellen Rechtsfrage im Rahmen einer späteren Entscheidung eines nationalen Höchstgerichtes aufzuheben. Auch die abweichende Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH kann nicht die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begründen, mag der betreffenden Rechtsanschauung des EuGH auch bindende Wirkung für zukünftige gleichgelagerte Verfahren zukommen.Die innerstaatliche Rechtslage eröffnet mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 für die VwG nicht die Möglichkeit, im Wege der Wiederaufnahme eines Verfahrens ein bereits rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Erkenntnis (oder einen solchen Beschluss) wegen der abweichenden Lösung der gleichen präjudiziellen Rechtsfrage im Rahmen einer späteren Entscheidung eines nationalen Höchstgerichtes aufzuheben. Auch die abweichende Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH kann nicht die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begründen, mag der betreffenden Rechtsanschauung des EuGH auch bindende Wirkung für zukünftige gleichgelagerte Verfahren zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110070.L05
Im RIS seit
17.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Dokumentnummer
JWR_2020110070_20210412L06