Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0070

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/11/0071

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/11/0065 B 15.04.2021

Ra 2020/11/0126 B 13.04.2021

Ra 2020/11/0130 B 13.04.2021

Rechtssatz

Die innerstaatliche Rechtslage eröffnet mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 für die VwG nicht die Möglichkeit, im Wege der Wiederaufnahme eines Verfahrens ein bereits rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Erkenntnis (oder einen solchen Beschluss) wegen der abweichenden Lösung der gleichen präjudiziellen Rechtsfrage im Rahmen einer späteren Entscheidung eines nationalen Höchstgerichtes aufzuheben. Auch die abweichende Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH kann nicht die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begründen, mag der betreffenden Rechtsanschauung des EuGH auch bindende Wirkung für zukünftige gleichgelagerte Verfahren zukommen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110070.L05