Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/11/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0062

Entscheidungsdatum

15.03.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §22
LSD-BG 2016 §28
VStG §45 Abs1 Z4
VStG §5 Abs1
VStG §9

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/11/0063

Rechtssatz

Von geringem Verschulden im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Die Frage des Verschuldens kann ohne Auseinandersetzung mit der Fahrlässigkeitsvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG und einem einen Vertreter im Bereich des Paragraph 9, VStG entlastenden Kontrollsystem nicht ohne weiteres beantwortet werden. Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden vergleiche VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, 0246; 7.4.2017, Ro 2016/02/0009, 0010; jeweils mwN). Dies hat der VwGH auch schon in Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz eins, VStG, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), zum Fehlen eines Kontrollsystems bei Unterentlohnung nach dem AVRAG 1993 ausgesprochen vergleiche VwGH 10.6.2015, 2013/11/0121; vergleiche zur Übernahme der zu Paragraph 21, VStG ergangenen Rechtsprechung allgemein VwGH 28.2.2017, Ra 2016/11/0164, mwN). Nichts anderes kann für das Delikt des Nichtbereithaltens der Lohnunterlagen nach Paragraph 28, LSD-BG 2016 gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110062.L05

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2020110062_20220315L05