Der Arbeitgeber hat die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers dann nicht zu verantworten, wenn der Ausländer nicht von diesem sondern von einem Dritten beschäftigt wurde. Daran ändert auch die Strafbestimmung des § 28 Abs. 6 AuslBG nichts, sieht diese eine Strafbarkeit des Auftraggebers neben dem Beschäftiger doch nur für Unternehmer vor, die einen Auftrag zur Erbringung einer Leistung zur Gänze oder teilweise an ein anderes Unternehmen weitergeben. Das bloße in Anspruch nehmen von Arbeitsleistungen eines Ausländers (ohne selbst Arbeitgeber zu sein) ist nur im Fall des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. Z 5 AuslBG unter den dort genannten Voraussetzungen strafbar (siehe VwGH 19.5.2014, Ro 2014/09/0026).Der Arbeitgeber hat die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers dann nicht zu verantworten, wenn der Ausländer nicht von diesem sondern von einem Dritten beschäftigt wurde. Daran ändert auch die Strafbestimmung des Paragraph 28, Absatz 6, AuslBG nichts, sieht diese eine Strafbarkeit des Auftraggebers neben dem Beschäftiger doch nur für Unternehmer vor, die einen Auftrag zur Erbringung einer Leistung zur Gänze oder teilweise an ein anderes Unternehmen weitergeben. Das bloße in Anspruch nehmen von Arbeitsleistungen eines Ausländers (ohne selbst Arbeitgeber zu sein) ist nur im Fall des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bzw. Ziffer 5, AuslBG unter den dort genannten Voraussetzungen strafbar (siehe VwGH 19.5.2014, Ro 2014/09/0026).