Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
20
Geschäftszahl
Ra 2024/08/0106
Entscheidungsdatum
15.12.2025
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/08/0107
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0004 E 9. Juni 2015 RS 1 (hier mit dem Zusatz: Ob tatsächlich keine individuell zumutbaren Stellen vorhanden sind, kann sich somit vielfach erst aufgrund von Vorstellungsgesprächen der Arbeitssuchenden mit den Arbeitgebern ergeben)
Stammrechtssatz
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, und vom 31. Juli 2014, Zl. Ro 2014/08/0019).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, und vom 31. Juli 2014, Zl. Ro 2014/08/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080106.L21
Im RIS seit
13.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Dokumentnummer
JWR_2024080106_20251215L20