Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0004

Rechtssatz

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, und vom 31. Juli 2014, Zl. Ro 2014/08/0019).