Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2020/07/0106
Entscheidungsdatum
09.03.2023
Index
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
Norm
EinforstungsLG Stmk 1983 §51 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §54 Abs1
Rechtssatz
Da in der Zurückziehung nur die einseitige Aufgabe eines Einwandes zu erblicken ist, stellt dies auch keine Parteienübereinkunft dar, die nach § 51 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983 einer agrarbehördlichen Genehmigung bedurft hätte. Weil im vorliegenden Fall die Ablehnung der Auszeige keine gegenüber der Agrarbehörde abzugebende Erklärung ist, steht ihrer Aufgabe auch nicht der Genehmigungsvorbehalt des § 54 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983 für den Widerruf von Parteienerklärungen entgegen.Da in der Zurückziehung nur die einseitige Aufgabe eines Einwandes zu erblicken ist, stellt dies auch keine Parteienübereinkunft dar, die nach Paragraph 51, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 einer agrarbehördlichen Genehmigung bedurft hätte. Weil im vorliegenden Fall die Ablehnung der Auszeige keine gegenüber der Agrarbehörde abzugebende Erklärung ist, steht ihrer Aufgabe auch nicht der Genehmigungsvorbehalt des Paragraph 54, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 für den Widerruf von Parteienerklärungen entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070106.L04
Im RIS seit
04.04.2023
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023
Dokumentnummer
JWR_2020070106_20230309L04