Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/07/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0106

Entscheidungsdatum

09.03.2023

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §51 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §54 Abs1

Rechtssatz

Da in der Zurückziehung nur die einseitige Aufgabe eines Einwandes zu erblicken ist, stellt dies auch keine Parteienübereinkunft dar, die nach Paragraph 51, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 einer agrarbehördlichen Genehmigung bedurft hätte. Weil im vorliegenden Fall die Ablehnung der Auszeige keine gegenüber der Agrarbehörde abzugebende Erklärung ist, steht ihrer Aufgabe auch nicht der Genehmigungsvorbehalt des Paragraph 54, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 für den Widerruf von Parteienerklärungen entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070106.L04

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070106_20230309L04