Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0106

Rechtssatz

Da in der Zurückziehung nur die einseitige Aufgabe eines Einwandes zu erblicken ist, stellt dies auch keine Parteienübereinkunft dar, die nach Paragraph 51, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 einer agrarbehördlichen Genehmigung bedurft hätte. Weil im vorliegenden Fall die Ablehnung der Auszeige keine gegenüber der Agrarbehörde abzugebende Erklärung ist, steht ihrer Aufgabe auch nicht der Genehmigungsvorbehalt des Paragraph 54, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 für den Widerruf von Parteienerklärungen entgegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070106.L04