Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/07/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0106

Entscheidungsdatum

09.03.2023

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs5
EinforstungsLG Stmk 1983 §15 litb
EinforstungsLG Stmk 1983 §15 litf
EinforstungsLG Stmk 1983 §7
EinforstungsLG Stmk 1983 §8

Rechtssatz

Das Institut der "Auszeige" (auch "Anweisung", "Zuweisung", "Vorzeige" odgl.) von Forstprodukten im Zusammenhang mit Einforstungsrechten ist weder in seinen Grundsätzen noch in seinen Wirkungen oder hinsichtlich der Modalitäten, wie Ablehnung und Widerruf von Erklärungen, gesetzlich geregelt. So enthalten die Paragraphen 7 und 8 Stmk EinforstungsLG 1983 lediglich Detailregelungen zu Einzelfragen. Dass, wann und wie eine solche Auszeige zu erfolgen hat und allfällige weitere Regelungen in diesem Zusammenhang enthält bzw. enthalten grundlegend vielmehr jene Regulierungsurkunde oder -urkunden iSd. Paragraph eins, Absatz 5, Stmk EinforstungsLG 1983, die im Einzelfall dem betreffenden Holzbezugsrecht zu Grunde liegt oder liegen. So hat sich auch etwa nach Paragraph 15, Litera b und f Stmk EinforstungsLG 1983 die Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten insbesondere auf "die Zeit und Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und Streu" und den Verfall nicht übernommenen Holzes zu erstrecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070106.L01

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2020070106_20230309L01