Verwaltungsgerichtshof
09.03.2023
Ra 2020/07/0106
Das Institut der "Auszeige" (auch "Anweisung", "Zuweisung", "Vorzeige" odgl.) von Forstprodukten im Zusammenhang mit Einforstungsrechten ist weder in seinen Grundsätzen noch in seinen Wirkungen oder hinsichtlich der Modalitäten, wie Ablehnung und Widerruf von Erklärungen, gesetzlich geregelt. So enthalten die Paragraphen 7 und 8 Stmk EinforstungsLG 1983 lediglich Detailregelungen zu Einzelfragen. Dass, wann und wie eine solche Auszeige zu erfolgen hat und allfällige weitere Regelungen in diesem Zusammenhang enthält bzw. enthalten grundlegend vielmehr jene Regulierungsurkunde oder -urkunden iSd. Paragraph eins, Absatz 5, Stmk EinforstungsLG 1983, die im Einzelfall dem betreffenden Holzbezugsrecht zu Grunde liegt oder liegen. So hat sich auch etwa nach Paragraph 15, Litera b und f Stmk EinforstungsLG 1983 die Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten insbesondere auf "die Zeit und Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und Streu" und den Verfall nicht übernommenen Holzes zu erstrecken.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070106.L01