Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2020/07/0028
Entscheidungsdatum
29.03.2021
Index
L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs2 Z4
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/07/0079 E 1. Februar 2021 RS 3
Stammrechtssatz
§ 6 Abs. 2 Z 4 WasserversorgungsG OÖ 2015 spricht ausdrücklich von "Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zug der Anschlusserrichtung beeinträchtigt werden würden." In diesem Zusammenhang halten die Materialien fest, dass mit der Formulierung des § 6 Abs. 2 Z 4 legcit. "die Kosten für die Herstellung der Anschlusseinrichtungen in einem weiten Sinn zu verstehen sind" (AB 1372/2015 BlgLT 27. GP 13). Damit hätte das VwG etwa das Vorbringen des Antragstellers betreffend die aus Stein gemauerten Kellerwände und die Notwendigkeit des Unterfangens aufgrund der statischen Gegebenheiten nicht mit einem bloßen Hinweis auf das Nichtvorliegen "außergewöhnlicher Verhältnisse" übergehen dürfen. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht hat das VwG die Höhe der für den Antragsteller zu erwartenden Herstellungskosten der Anschlussleitung (bis zur Übergabestelle) samt den dazugehörenden Einrichtungen nicht festgestellt, weshalb das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet ist.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, WasserversorgungsG OÖ 2015 spricht ausdrücklich von "Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zug der Anschlusserrichtung beeinträchtigt werden würden." In diesem Zusammenhang halten die Materialien fest, dass mit der Formulierung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, legcit. "die Kosten für die Herstellung der Anschlusseinrichtungen in einem weiten Sinn zu verstehen sind" Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 13). Damit hätte das VwG etwa das Vorbringen des Antragstellers betreffend die aus Stein gemauerten Kellerwände und die Notwendigkeit des Unterfangens aufgrund der statischen Gegebenheiten nicht mit einem bloßen Hinweis auf das Nichtvorliegen "außergewöhnlicher Verhältnisse" übergehen dürfen. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht hat das VwG die Höhe der für den Antragsteller zu erwartenden Herstellungskosten der Anschlussleitung (bis zur Übergabestelle) samt den dazugehörenden Einrichtungen nicht festgestellt, weshalb das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070028.L03
Im RIS seit
17.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Dokumentnummer
JWR_2020070028_20210329L03