Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2025/07/0002
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/07/0068 E 26. Jänner 2023 RS 2
Stammrechtssatz
Der zweite Satz des § 21 Abs. 3 WRG 1959 räumt nur dem bisher Berechtigten einen Anspruch auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ein. Daraus ist abzuleiten, dass auch zur Antragstellung nur der bisher Berechtigte befugt ist (VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243).Der zweite Satz des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 räumt nur dem bisher Berechtigten einen Anspruch auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ein. Daraus ist abzuleiten, dass auch zur Antragstellung nur der bisher Berechtigte befugt ist (VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J03
Im RIS seit
19.05.2026
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
JWR_2025070002_20260422J02