Gemäß § 9 Tir HöfeG (vgl. Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Landtagsmaterialien GZ 559/12) zum Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl. Nr. 150/2012) kommt in einem höferechtlichen Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des Tir HöfeG neben der Landwirtschaftskammer jener Gemeinde ein Anhörungs- und Beschwerderecht zu, in deren Sprengel der zu bildende oder in seinem Bestand zu ändernde Hof liegt. Sofern Bestandteile des Hofes in verschiedenen Gemeinden liegen, kommt dieses Recht jener Gemeinde zu, in deren Sprengel sich das Wohngebäude des Hofes befindet; lediglich im Falle der Vereinigung zweier in verschiedenen Sprengeln gelegenen Höfe beiden betroffenen Gemeinden. Im Verfahren zur Genehmigung der Zuschreibung von Grundstücken zu einem bestehenden Hof nach § 3 zweiter Satz Tir HöfeG kommt damit jener Gemeinde, in der zwar die betroffenen Grundstücke, nicht aber das Wohngebäude des betroffenen Hofes liegen, kein Anhörungs- oder Beschwerderecht zu.Gemäß Paragraph 9, Tir HöfeG vergleiche Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Landtagsmaterialien GZ 559/12) zum Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,) kommt in einem höferechtlichen Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des Tir HöfeG neben der Landwirtschaftskammer jener Gemeinde ein Anhörungs- und Beschwerderecht zu, in deren Sprengel der zu bildende oder in seinem Bestand zu ändernde Hof liegt. Sofern Bestandteile des Hofes in verschiedenen Gemeinden liegen, kommt dieses Recht jener Gemeinde zu, in deren Sprengel sich das Wohngebäude des Hofes befindet; lediglich im Falle der Vereinigung zweier in verschiedenen Sprengeln gelegenen Höfe beiden betroffenen Gemeinden. Im Verfahren zur Genehmigung der Zuschreibung von Grundstücken zu einem bestehenden Hof nach Paragraph 3, zweiter Satz Tir HöfeG kommt damit jener Gemeinde, in der zwar die betroffenen Grundstücke, nicht aber das Wohngebäude des betroffenen Hofes liegen, kein Anhörungs- oder Beschwerderecht zu.