Da das AWG 2002 keine speziellen Regelungen über die Abberufung eines Deponieaufsichtsorgans enthält (vgl. dazu VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0153 bis 0159 und 0161), ist dem Inhaber der Deponie auch kein ausdrückliches Recht eingeräumt, eine solche zu beantragen.Da das AWG 2002 keine speziellen Regelungen über die Abberufung eines Deponieaufsichtsorgans enthält vergleiche dazu VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0153 bis 0159 und 0161), ist dem Inhaber der Deponie auch kein ausdrückliches Recht eingeräumt, eine solche zu beantragen.