Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 129 Abs. 10 Wr BauO (vgl. etwa VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0106) kommt es bei einem Auftrag nach dieser Bestimmung nicht darauf an, ob irgendwelche zivilrechtlichen Duldungspflichten in Bezug auf den der Wr BauO widersprechenden, baurechtlich zu beseitigenden Zustand bestehen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO vergleiche etwa VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0106) kommt es bei einem Auftrag nach dieser Bestimmung nicht darauf an, ob irgendwelche zivilrechtlichen Duldungspflichten in Bezug auf den der Wr BauO widersprechenden, baurechtlich zu beseitigenden Zustand bestehen.