Bei einer Übertretung nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 ("wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs 3 nicht befolgt ...") handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört.Bei einer Übertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 21, AWG 2002 ("wer Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 71,, Paragraph 73,, Paragraph 74, oder Paragraph 83, Absatz 3, nicht befolgt ...") handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört.