Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/05/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2020/05/0022

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E3L E15103030
E6J

Norm

EURallg
32008L0098 Abfall-RL
32011L0092 UVP-RL
61996CJ0192 Beside und Besselsen VORAB
61998CJ0175 Lirussi VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/05/0023

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Lagerung von Abfall hat der EuGH bereits festgehalten, dass die Lagerung in der Abfallrahmen-Richtlinie in den Definitionen sowohl der Beseitigungs- als auch der Verwertungsverfahren ausdrücklich erwähnt wird vergleiche EuGH 25.6.1998, C-192/96, Beside BV und römisch eins.M. Besselsen). Dabei ist zwischen der "zeitweiligen Lagerung" und der "Zwischenlagerung" zu unterscheiden. Die Zwischenlagerung ist Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, während die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln hiervon ausdrücklich ausgeschlossen ist vergleiche EuGH 5.10.1999, C-175/98 ua, Lirussi und Bizzaro; vergleiche auch VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130). Die Zwischenlagerung ist potentiell als Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen zu qualifizieren, je nachdem, ob sie einer Beseitigung oder einer Verwertung vorangeht. Sie ist somit vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage iSd UVP-Richtlinie umfasst.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996CJ0192 Beside und Besselsen VORAB
EuGH 61998CJ0175 Lirussi VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050022.J09

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2020050022_20220329J08