Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Fe 2020/05/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Fe 2020/05/0001

Entscheidungsdatum

29.01.2021

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
80/02 Forstrecht

Norm

BauO NÖ 1996 §20
BauO NÖ 1996 §23
BauRallg
ForstG 1975 §11
ROG NÖ 1976 §15 Abs2 Z2

Rechtssatz

Nicht einmal dann, wenn der Gefahrenzonenplan gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ ROG 1976 im Flächenwidmungsplan kenntlich gemacht ist, ließe sich aus der NÖ BauO 1996 oder aus dem NÖ ROG 1976 unmittelbar ein Verbot von Bauführungen allein damit begründen, dass ein Vorhaben einer solchen Kenntlichmachung widerspricht vergleiche VwGH 19.12.2000, 98/05/0147, mwN). Umso weniger kann in einem Fall, bei dem zur Zeit der Erlassung des Baubewilligungsbescheides keine Kenntlichmachung im Flächenwidmungsplan vorhanden war, eine Versagung der Baubewilligung allein damit begründet werden, dass das Bauvorhaben dem Gefahrenzonenplan widerspricht.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FE2020050001.H03

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020050001_20210129H03