Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass in betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren der Schutz der Kunden (die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen) nach den Bestimmungen des § 77 Abs. 1 GewO 1994 von Amts wegen wahrzunehmen ist und somit keine Nachbar- und Parteistellung für Kunden in diesen Verfahren besteht (vgl. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage4 [2016] Rz. 87). Dies ist in gleicher Weise für Kunden benachbarter Betriebsanlagen anzunehmen.Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass in betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren der Schutz der Kunden (die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen) nach den Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 von Amts wegen wahrzunehmen ist und somit keine Nachbar- und Parteistellung für Kunden in diesen Verfahren besteht vergleiche Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage4 [2016] Rz. 87). Dies ist in gleicher Weise für Kunden benachbarter Betriebsanlagen anzunehmen.