Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/04/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0133

Entscheidungsdatum

18.01.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1

Rechtssatz

Will das Verwaltungsgericht von der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung abweichend andere wesentliche Sachverhaltsfeststellungen treffen, hat es - ungeachtet eines Parteiantrags - eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei die bereits von der Verwaltungsbehörde insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweismittel neuerlich aufzunehmen. Dies gilt - so der Verwaltungsgerichtshof - gleichsam für den Fall, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht strittig ist. Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen vergleiche VwGH 18.9.2019, Ra 2018/04/0197, sowie VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, und VwGH 30.1.2019, Ra 2019/03/0131, alle mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040133.L02

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020040133_20210118L02